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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und KOSATEC gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

1.2. Diese AVL gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf wie auch die Lieferung von beweglichen Sachen ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Diese AVL gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen mit Ihnen, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder darauf hinweisen müssten.

1.3. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als KOSATEC ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn KOSATEC in Kenntnis der Bedingungen des Kunden eine Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

2. Vertragsschluss

2.1. Der Vertrag kommt zustande, wenn KOSATEC auf die Bestellung des Kunden hin diese bestätigt, die Ware aushändigt oder sie in den Versand gibt.

2.2. Bei Bestellungen auf elektronischem Wege wird KOSATEC den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung selbst stellt allerdings noch keine Annahme des Angebotes des Kunden durch KOSATEC dar.

2.3. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von KOSATEC nicht berechtigt, von diesen AVL abweichende mündliche Abreden zu treffen. Dies gilt insbesondere für die Übernahme von Garantien.

3. Warenverfügbarkeit

3.1. Sind zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden keine Exemplare des von ihm ausgewählten Produkts verfügbar, teilt KOSATEC dem Kunden dies mit. Ist das Produkt dauerhaft nicht lieferbar, erhält der Kunde ebenso Nachricht. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande.

3.2. Ist das in der Bestellung bezeichnete Produkt nur vorübergehend nicht verfügbar, teilt KOSATEC dies ebenfalls unverzüglich mit. Bei einer Lieferverzögerung von mehr als zwei Wochen hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen ist KOSATEC in diesem Fall ebenfalls berechtigt, sich von dem Vertrag zu lösen. Hierbei wird KOSATEC dem Kunden eventuell bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstatten.

4. Lieferung und Gefahrübergang

4.1. Sind von KOSATEC Lieferfristen angegeben und zur Grundlage der Bestellung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, oder auf ähnliche, nicht von KOSATEC zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, und zwar für die Dauer, während das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

4.2. Die Lieferung erfolgt ab Lager bzw. bei internationalen Lieferungen FCA Braunschweig gem. INCOTERMS 2020, wo sich auch der Erfüllungsort befindet. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist KOSATEC berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

4.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunden in Verzug mit der Annahme ist.

4.4. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug mit der Annahme gerät.

5. Preise und Versandkosten

5.1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Listenpreise von KOSATEC, und zwar ab Werk Braunschweig, zzgl. Verpackung und gesetzlicher Umsatzsteuer. Etwaige Zölle, Gebühren, weitere Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

5.2. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Kunde beim Versendungskauf (Ziff. 4.2) die Transportkosten, die Kosten einer ggf. gewünschten Transportversicherung, etwaige Zölle und sonstige öffentliche Abgaben.

6. Zahlungsmodalitäten

6.1. Die Zahlung des Kaufpreises bzw. der Vergütung ist unmittelbar mit Vertragsschluss fällig. Die Bezahlung erfolgt abhängig von der gewählten Bestellmethode. Der Kunde trägt alle in- und ausländischen Bankspesen.

6.2. Mit Ablauf einer vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. KOSATEC behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

7. Haftung für Mängel, Garantie

7.1. KOSATEC haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434ff. BGB, soweit nachfolgend nicht abweichend bestimmt. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften in einer Lieferkette oder bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 327u, 445a – 445c bzw. 478 BGB).

7.2. Die Verjährung von Sachmängelhaftungsansprüchen für von KOSATEC gelieferte neue Sachen beträgt 12 Monate, bei gebrauchten Sachen ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche.

7.3. Kann der Kunde infolge Verjährungseintritts keine Ansprüche mehr auf Lieferung einer mangelfreien Sache oder Beseitigung des Mangels verlangen, können Schadensersatzansprüche hierauf nicht mehr gestützt werden. Dies gilt nicht, wenn KOSATEC ihre Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache oder Beseitigung des Mangels zu einer Zeit verletzt hat, als dieser Anspruch des Kunden noch nicht verjährt war. Für hierauf gestützte Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.4. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch KOSATEC sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.5. Eine Garantie von KOSATEC besteht bei den gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich in der Produktbeschreibung zu dem jeweiligen Artikel abgegeben wurde.

7.6. Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

7.7. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands, steht dem Kunden im Fall der Lieferung vertragswidriger Ware das Recht zur Vertragsaufhebung oder Ersatzlieferung nur dann zu, wenn Schadensersatzansprüche gegen KOSATEC ausgeschlossen sind oder es dem Kunden unzumutbar ist, die vertragswidrige Ware zu verwerten und den verbleibenden Schaden geltend zu machen. In diesen Fällen ist KOSATEC zunächst zur Mängelbeseitigung berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl und/oder führt sie zu einer unzumutbaren Verzögerung, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Vertragsaufhebung zu erklären oder Ersatzlieferung zu verlangen. Hierzu ist der Kunde auch dann berechtigt, wenn die Mängelbeseitigung eine unzumutbare Unannehmlichkeit verursacht oder Ungewissheit über die Erstattung etwaiger Auslagen des Kunden bestehen.

8. Haftung für Schäden

8.1. KOSATEC haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt.

8.2. Für Schäden infolge einfacher Fahrlässigkeit bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), also solchen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, ist die Haftung von KOSATEC der Höhe nach auf das vertragstypisch vorhersehbare Risiko beschränkt.

8.3. Für Schäden infolge einfacher Fahrlässigkeit bei der Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung von KOSATEC ausgeschlossen.

8.4. Die vorstehenden Regelungen über eine Haftungsbeschränkung und einen Haftungsausschluss gelten nicht bei Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit) und nicht bei von KOSATEC abgegebenen Garantien und auch nicht bei Arglist.

8.5. Eine etwaige Haftung von KOSATEC nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

8.6. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands gilt folgendes: KOSATEC haftet dem Kunden auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern eine Vertragsverletzung auf einer von KOSATEC zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von KOSATEC ist KOSATEC zuzurechnen. KOSATEC haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit KOSATEC eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Im Übrigen ist die Haftung von KOSATEC ausgeschlossen.

8.7. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von KOSATEC.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich KOSATEC das Eigentum an den verkauften Waren vor.

9.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat KOSATEC unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die KOSATEC gehörenden Waren erfolgen.

9.3. Bei vertragswidrigem Verhalten durch den Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist KOSATEC berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf KOSATEC diese Rechte nur geltend machen, wenn KOSATEC dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

9.4. Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

9.4.1 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei KOSATEC als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt KOSATEC Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

9.4.2 Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an KOSATEC ab. KOSATEC nimmt die Abtretung an. Die in Ziff. 9.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

9.4.3 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben KOSATEC ermächtigt. KOSATEC verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber KOSATEC nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann KOSATEC verlangen, dass der Kunde KOSATEC die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

9.4.4 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von KOSATEC um mehr als 10%, wird KOSATEC auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von KOSATEC freigeben.

9.5. Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Bestimmungslandes, in welches die Ware verbracht wird, in der vorstehenden Form nicht wirksam, kann KOSATEC vom Kunden verlangen, dass er bei der Begründung eines den Bestimmungen dieses Landes entsprechenden Sicherheitsrechts für KOSATEC mitwirkt. Dieses Sicherheitsrecht tritt an die Stelle des Eigentumsvorbehalts. Die Freigabeverpflichtung gem. Ziff. 9.4.4 bleibt hiervon unberührt.

10. Software

10.1. Bei von KOSATEC angebotener Software handelt es sich um urheberrechtlich oder anderweitig geschützte Werke.

10.2. Für den Verkauf von Software gelten über diese AGB hinaus die Geschäfts- und Nutzungsbedingungen des Herstellers für die jeweilige Software. Diese liegen den Datenträgern regelmäßig bei oder befinden sich auf ihnen.

10.3. Regelmäßig wird dem Käufer in den Nutzungsbedingungen des Herstellers nur ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen Vereinbarung.

10.4. Mit Vertragsschluss erkennt der Kunde auch die Geschäfts- und Nutzungsbedingungen für die jeweilige Software gegenüber dem Hersteller an.

11. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

11.1. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von KOSATEC anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

11.2. Die Rechte und Pflichten aus den mit KOSATEC geschlossenen Verträgen können von dem Kunden nicht ohne Einwilligung von KOSATEC auf einen Dritten übertragen werden.

11.3. Sofern eine ohne Zustimmung von KOSATEC vorgenommene Abtretung gem. § 354a HGB dennoch wirksam ist, wird hierdurch das Recht von KOSATEC, mit etwaigen Gegenforderungen auch gegenüber dem Kunden (Altgläubiger) aufzurechnen, nicht berührt.

12. Export, Sanktionsklausel

12.1. Alle Lieferungen und Leistungen von KOSATEC stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von Sanktionen und exportkontrollrechtlichen Regularien (Exportkontrolle) entgegenstehen.

12.2. Sanktionen im Sinne dieser Klausel sind alle wirtschaftlichen und finanziellen Sanktionen oder Handelsembargos, die insbesondere von der Europäischen Union (EU), den Mitgliedstaaten der EU, dem Vereinigten Königreich, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder den Vereinigten Staaten von Amerika umgesetzt, verwaltet und durchgesetzt werden, sofern sie oder ihre Einhaltung nicht einen Verstoß gegen anwendbares nationales Recht (Anti-Blocking-Regularien) darstellen.

12.3. Auf die mit dem Kunden geschlossenen Verträge sind Sanktionen und Exportkontrolle in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

12.4. Der Kunde gewährleistet, dass weder er noch eine der Konzerngesellschaften des Kunden noch, nach bestem Wissen des Kunden, einer der gesetzlichen Vertreter des Kunden: (a) eine natürliche / juristische Person ist, gegen die Sanktionen verhängt wurden; (b) im Eigentum oder unter Kontrolle einer natürlichen / juristischen Person steht, gegen die Sanktionen verhängt wurden. Sollte sich dies während der Durchführung des Vertrages ändern, ist der Kunde verpflichtet, KOSATEC dies unverzüglich mitzuteilen. Teilt der Kunde KOSATEC dies nicht unverzüglich mit, ist KOSATEC berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder ihn zu kündigen und etwaige Lieferungen zu stoppen, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche gegen KOSATEC herleiten kann.

12.5. Re-Exportverbote und Überwachungspflichten

12.5.1 In Bezug auf von KOSATEC gelieferte Güter (Hardware, Software oder Technologie, unabhängig von Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder von KOSATEC erbrachte Leistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) gewährleistet der Kunde, diese weder unmittelbar noch mittelbar nach Russland, Weißrussland (Belarus) oder in alle von der Regierung der Ukraine nicht kontrollierten Gebiete zu verkaufen, auszuführen, zu liefern bzw. zu leisten oder weiterzugeben.

12.5.2 Der Kunde bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck dieser Klausel nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

12.5.3 Der Kunde richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus („Internal Compliance Programme – ICP“) ein und erhält ihn aufrecht, um Verhaltensweisen von Dritten in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck dieser Klausel vereiteln würden.

12.5.4 Jeder Verstoß gegen diese Klausel stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element des Vertrages dar, und KOSATEC ist berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu verlangen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (i) Rücktritt bzw. fristlose Kündigung von Verträgen, die unter Einbeziehung dieser Bedingungen geschlossen wurden sowie die Beendigung der Lieferung von Gütern und / oder (ii) eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Gesamtwerts oder des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist. Die Vertragsstrafe wird auf den tatsächlichen Schaden angerechnet. Das Recht von KOSATEC, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.

12.5.5 KOSATEC informiert den Kunden unverzüglich über die Gründe für den Rücktritt bzw. die Kündigung des Vertrages und die Beendigung der Lieferung der Güter. KOSATEC haftet nicht für die Beendigung des Vertrages und der Lieferung der Güter aufgrund eines Verstoßes des Kunden gegen seine Pflichten aus dieser Klausel, es sei denn, KOSATEC hat seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kunden vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.

12.5.6 Der Kunde unterrichtet KOSATEC unverzüglich über alle Umstände, die die Erfüllung seiner Pflichten gemäß dieser Klausel gefährden, einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die den Zweck dieser Klausel vereiteln könnten. Auf einfache Anforderung stellt der Kunde KOSATEC innerhalb von zwei Wochen Informationen über die Einhaltung seiner Verpflichtungen aus dieser Klausel zur Verfügung.

12.6. In Bezug auf alle nicht in Ziffer 12.5.1 genannten Länder bzw. Gebiete gewährleistet der Kunde, die Sanktionen gem. Ziff. 12.2 anzuerkennen und einzuhalten, also die gelieferten Güter und erbrachten Dienstleistungen weder unmittelbar noch mittelbar an Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen oder in Länder zu verkaufen, auszuführen, zu liefern bzw. zu leisten, weiterzugeben oder anderweitig zugänglich zu machen, sofern dies gegen die Sanktionen gem. Ziff. 12.2 verstößt. Der Kunde verpflichtet sich, diese Pflicht seinen Abnehmern ebenfalls aufzuerlegen. Der Kunde informiert KOSATEC unverzüglich, wenn er Kenntnis oder Anhaltspunkte von Ereignissen oder Sachverhalten erlangt, die zu einem Verstoß durch KOSATEC oder den Kunden gegen Sanktionen im Zusammenhang mit dem Vertrag führen. Informiert der Kunde KOSATEC nicht unverzüglich, ist KOSATEC berechtigt, von dem Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten bzw. ihn zu kündigen und etwaige Lieferungen zu stoppen bzw. Leistungen einzustellen, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche gegen KOSATEC herleiten kann.

12.7. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen durch KOSATEC können der Exportkontrolle unterliegen und bedürfen ggf. einer Genehmigung bzw. Lizenz von einer Ausfuhrkontrollbehörde oder sonstigen zuständigen Stelle. Zu diesen Genehmigungen bzw. Lizenzen gehören insbesondere Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigungen. Dies gilt insbesondere, wenn die Güter von KOSATEC (Ware, Technologie oder Software) als Rüstungs- oder Dual-Use-Güter einzustufen sind. KOSATEC ist berechtigt, einen Nullbescheid oder eine Empfängeranfrage einzuholen. Führt der Kunde eine Ausfuhr oder Verbringung der von KOSATEC gelieferten Güter und/oder die Bereitstellung von KOSATEC erhaltener Dienstleistungen durch, verpflichtet sich der Kunde, alle erforderlichen Genehmigungen bzw. Lizenzen einzuholen.

12.8. Der Kunde garantiert, dass er die von KOSATEC gelieferten Güter (Hardware, Software oder Technologie, unabhängig von Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder von KOSATEC erbrachte Leistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) nicht kritisch verwendet oder einer kritischen Endverwendung zuführt. Zu den kritischen Verwendungen gehören insbesondere die Verwendung im Zusammenhang mit (i) der Entwicklung, Herstellung und Nutzung von ABC-Waffen inkl. Trägertechnologie, (ii) militärischen Zwecken, (iii) nuklearen Zwecken, (iv) Repressionen und / oder Menschenrechtsverletzungen, (v) terroristischen Zwecken, (vi) Drogen- oder Folterdelikten sowie (vii) kriegerischen Auseinandersetzungen. Der Käufer verpflichtet sich, diese Pflicht seinen Abnehmern ebenfalls aufzuerlegen.

12.9. Der Kunde verpflichtet sich, KOSATEC auf erstes Anfordern unverzüglich vollständige und wahrheitsgemäße Informationen, Dokumente und Erklärungen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der Einhaltung von Sanktionen und der Exportkontrolle durch KOSATEC sowie gegebenenfalls der Beantragung von Genehmigungen erforderlich sind, wenn diese KOSATEC nicht vorliegen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, KOSATEC vollständige und wahrheitsgemäße Informationen, Dokumente und Erklärungen über den (End-)Verwender und / oder den (End-)Verbleib und / oder die (End-)Verwendung der zu liefernden Güter sowie Dienstleistungen kostenlos und, falls erforderlich, im Original zu übermitteln. Dazu gehört insbesondere die Ausstellung einer Endverbleibserklärung (End User Certificate - EUC).

12.10. Verzögerungen infolge Exportkontrolle und Genehmigungsverfahren

12.10.1 Verzögerungen aufgrund von Genehmigungsverfahren, wozu auch die Einholung eines Nullbescheides oder eine Empfängeranfrage gehören, und / oder sonstigen Prüfungen betreffend die Einhaltung von Sanktionen und Exportkontrolle, insbesondere durch Zoll- oder sonstige Behörden, verlängern vertragliche Fristen und Lieferzeiten um den Zeitraum der hierdurch hervorgerufenen Verzögerung. KOSATEC haftet für diese Verzögerungen nicht, es sein denn, die Verzögerungen sind darauf zurückzuführen, dass KOSATEC vertragliche Pflichten gegenüber dem Kunden vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

12.10.2 Ist die Erfüllung des Vertrages von einer behördlichen Genehmigung abhängig und wird die Genehmigung nicht innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung erteilt, sind KOSATEC und der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, es sei denn, die verzögerte Erteilung der behördlichen Genehmigung ist darauf zurückzuführen, dass KOSATEC oder der Kunde als zurücktretende oder kündigende Partei vertragliche Pflichten gegenüber der jeweils anderen Partei verletzt haben. Selbiges gilt für den Fall, dass KOSATEC einen Nullbescheid beantragt hat.

12.11. Verstößt die Vertragserfüllung gegen diese Klausel unter Ziffer 12. oder anwendbare Sanktionen und Exportkontrolle gem. Ziff. 12.2, ist KOSATEC berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag fristlos zu kündigen. KOSATEC verpflichtet sich, dem Kunden die Gründe für die Verweigerung der Vertragserfüllung, soweit rechtlich zulässig, mitzuteilen. KOSATEC haftet nicht dafür, dass der Vertrag aufgrund dieser Klausel unter Ziffer 12. oder aufgrund anwendbarer Sanktionen und Exportkontrolle gem. Ziff. 12.2, nicht erfüllt werden darf, es sei denn, dies ist darauf zurückzuführen, dass KOSATEC gegenüber dem Kunden vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

12.12. Der Kunde stellt KOSATEC von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten KOSATEC gegenüber wegen einer durch den Kunden erfolgten Nichtbeachtung dieser Klausel und / oder sonstiger Vorgaben bezogen auf anwendbare Sanktionen und Exportkontrolle gem. Ziff. 12.2, geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller KOSATEC in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen und Schäden, seien es materielle oder immaterielle, insbesondere auch Bußgeld- und Strafzahlungen. Dies gilt nicht, wenn der Verstoß darauf beruht, dass KOSATEC vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Kunden vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

12.13. Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung des Vertrages wird der Kunde KOSATEC alle für die Durchführung des Vertrages entstandenen Kosten (insbesondere Material- und Produktionskosten) ersetzen, soweit diese auf einem schuldhaften Verstoß des Kunden gegen diese Klausel beruhen.

13. Vertragssprache, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

13.1. Die Vertragssprache ist deutsch.

13.2. Auf Verträge zwischen dem Kunden und KOSATEC gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss derjenigen Regelungen des internationalen Privatrechts, die zu der Anwendung anderen als deutschen Rechts führen würden.

13.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für Braunschweig zuständige Gericht. Das Gleiche gilt, soweit der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder der im Klagewege in Anspruch zu nehmende Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. KOSATEC ist berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.

Stand: November 2025